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Medienkompetenz und Aufgaben gesellschaftlicher Verantwortung

Der Fachverband der Medienberater e.V. hat mit einer Reihe von Mitgliedern unterschiedlicher akademischer Richtungen fast drei Jahrzehnte eine Vielzahl von Medien-Entwicklungen und Qualifizierungsplattformen fern jeder Eitelkeit geprägt. Er war an der Gründung anderer Verbände und letztlich an vielen medienwirtschaftlichen Impulsen und Diskussionen beteiligt. Dies mag Interesse von Kreisen geweckt haben, mit denen man nichts zu tun haben will. Medienberatung, wie sie der FdM geprägt hat, muss der gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden. Die Bürgenempfehlung ohne Sicherheitserklärung hat sich 2005 als begrenzt tauglich erwiesen. Der Verband hat sich daher 2008 aufgelöst und die Arbeitsfortsetzung in anderer Form gewährleistet.

Anlass für die Entwicklung einer ergänzenden Clearingstelle war Folge einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.06.2005 zu Sicherheitsaspekten und unerwünschten Einflüssen. Die damalige Mitgliedermehrheit hat dazu eindeutig Stellung bezogen. Das Protokoll stellte fest, dass ein Mitglied Verbindungen zu einem umstrittenen Netzwerk unterhielt, mit dem der Verband nichts zu tun haben wollte. Es stellte sich heraus, dass auch andere Mitglieder diesbezügliche Geschäftsverbindungen unterhielten. Dem Verband waren die Zusammenhänge unbekannt geblieben.
Da der Verband zur IHK-Vorlage nach Kompetenzprüfung neuer Mitglieder eine Gutachterbestätigung ausstellte, die auch bei hochrangigen Kunden der Politik, Wirtschaft und Medienwirtschaft vorgelegt wurden, mussten deren speziellen Sicherheitsaspekte neu bewertet werden.
Nach vergeblichen Versuchen, das Protokoll zu ändern, hat ein kleiner Kreis darauf die Verbandsliquidierung betrieben. Auf Versuche, Mitgliederversammlungen ohne Zustimmung des BGB-Vertreters durchzuführen, haben alle Gerichte von September 2005 bis 2008 dem Geschäftsführenden Vorstand als gewähltes Organ das Alleinvertretungsrecht bestätigt, zuletzt im Verfahren 19 T 480/07 (LG Stuttgart). Entsprechend waren alle vom BGB-Vertreter einberufenen Mitgliederversammlungen und ihre Protokolle gültig, alle von Dritten einberufenen Versammlungen waren unrechtmäßig und ungültig.

Der Verband hatte am 16.04.2005 seinen neuen Vorstandsvorsitzenden gewählt. Bereits am 11.06.2005 musste sich der Verband in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch mit Vorwürfen und Sicherheitsaspekten befassen. Der damalige Tagungsleiter der Versammlung hatte dem BGB-Vertreter jedoch untersagt, zu den Rechercheergebnissen eine Erklärung oder schriftliche Informationen abzugeben. Die Mitglieder konnten daher den komplexen Vorgang nicht kennenlernen und erörtern. Dennoch wurde - laut Protokoll einstimmig - beschlossen, der Verband weist „für die Zukunft eine Verbindung des Verbandes zum x-Institut* (und ähnlicher Vereinigungen dieses Netzwerkes) zurück“. Ebenso eindeutig hat der Verband einen Antrag, den BGB-Vertreter u.a. wegen einer behaupteten unzulässigen Unterschriftennutzung in einem Gema-Verfahren zu entlassen, mit großer Mehrheit abgelehnt. Unter normalen Umständen wäre damit der Vorgang abgeschlossen gewesen.
Mehrfach hatte sich das in der öffentlichen Abstimmung zustimmende Netzwerk-Mitglied im Anschluss an Mitglieder und an den Protokollführer gewandt, das Protokoll zu ändern, zuletzt am 19.12.2005. Nach dessen wiederholter Zurückweisung hat das Mitglied in dem Verfahren AG Waiblingen 1 C 1000/06 unter dem Antrag C5 auf Feststellung gegen den Verband geklagt: „Die Anfechtung des Protokolls vom 11.06.2005 ist gültig. Das Protokoll ist zu korrigieren.“ Das Protokoll blieb unstrittig gültig.
Das Mitglied klagte in einem getrennten Verfügungsverfahren, es nicht im Zusammenhang mit dem umstrittenen Netzwerk benennen zu dürfen. Dies haben die Gerichte LG Stuttgart 17 O 63/06 und OLG Stuttgart 19 U 59/06 zu Lasten des Klägers zurückgewiesen. Das OLG hat das einstimmige Urteil aller drei Richter betont.
Der Kläger und der hochrangige Netzwerk-Partner hatten nach der Versammlung vom 11.06.2005 auch Unterlassungsklagen über die angebliche Verbreitung eines Schaubildes angestrengt, das deren langjährige verschiedenen Firmen- und Vereinsbeziehungen beschrieb. Tatsächlich hat der Tagungsleiter den Klägern das den Mitgliedern verweigerte Schaubild mit einer eidesstattlichen Versicherung als öffentliches „Flugblatt“ ohne Wissen und Zustimmung des BGB-Vertreters zur Verfügung gestellt und damit auch dem Nichtmitglied zugänglich gemacht.
Die in den Geschäftsräumen des Tagungsleiters später durchgeführten Versammlungen zur Vorbereitung der Verbandsliquidation am 10.08.2005 und 13.11.2005 scheiterten wegen der rechtsmissbräuchlichen Bewertungen der befassten Gerichte. Die in die Medienpresse 2005 und 2006 lancierte Meldung einer neuen Verbandsbesetzung war eine Falschmeldung. Die Falschmeldung wurde verschärfend von einem kleinen Anhängerkreis zugunsten des auch auf Fortsetzung der Mitgliedschaft klagenden Mitgliedes fälschlich bestätigt. Das Mitglied hatte darauf am 4. und 17.01.2006 die Eintragung als neuer BGB-Vertreter gerichtlich beantragt und eidesstattlich die Richtigkeit seines Protokolls versichert. Nur ein Mitglied des Kreises hat den mutmaßlich deliktischen Ansatz erkannt und rechtzeitig am 10.01.2006 dem Gericht mitgeteilt, dass die Gefahr bestehe, dass ein Änderungsprotokoll vorgelegt werden könne, dem er widerspreche, weil es unwahr sei.

Seit 2005 hat sich der Kläger auch an Geschäftskontakte des BGB-Vertreters und Verbandes gewandt, u.a. an die IHK für München und Oberbayern, den Sutter Verlag, die KölnMesse, das Finanzamt Waiblingen, die BW-Bank, an Medienunternehmen und -verbände wie UIPRE sowie an Mitglieder. Auch Internet-Plattformen werden benutzt – zuletzt Amazon. Der Schaden wurde auf eine sechsstellige Summe veranschlagt.
Einzig der Internationale Journalistenverband UIPRE hat die abenteuerlichen Behauptungen und Ansinnen zurückgewiesen. Amazon hat Einlassungen mit unstrittig falschen Tatsachenbehauptungen im Januar 2010 bereits zum zweiten Mal gelöscht.
Die von den Netzwerkvertretern seit 1993 geschätzten 50 angestrengten Gerichts- und Gegengerichtsverfahren unterschiedlicher Varianten – auch gegen den AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V. – haben das Äußerungsrecht in einigen Teilen zugunsten der Kläger begrenzt, in anderen Teilen ausdrücklich zugelassen. Der nahezu ungrenzte Zeit- und Prozessmittelaufwand der Kläger, der enorme Zeitaufwand und Kostenaufwand für Beklagte und umfangreiche Maßnahmen gegen Kritiker sowie Ängste Dritter, die nicht verwickelt werden möchten, mögen dazu beigetragen haben, dass viele Vorgänge in Archiven ruhen. In anderen Fällen wurden seit 1993 zahlreiche Journalisten zur Änderung ihrer Beiträge aufgefordert oder in Gerichtsverfahren verwickelt. Unerträglich und für den FdM unakzeptabel war zweifellos die Androhung eines Advokaten einer Anstalt des öffentlichen Rechts vom 14.07.2006, im Auftrag seines Mandanten gegen einen Journalisten umgehend gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie „meiner Partei zuzurechnende Tatsachen aufstellen oder verbreiten sowie generieren“. Recherchen, zu denen der Netzwerker ausdrücklich mit Belohnungsprämie aufgefordert hatte, beschrieb im gleichen Brief: „Ihr Handeln erweist sich als grob sittenwidrige Informationsbeschaffung als Vortat der Verletzung des Schutzes der Indiskretion.“
Die Mitwirkung des klagenden Mitglieds in einem Vorgang aus 1998 hat die Diskussion der Mitgliederversammlung vom 11.06.2005 geprägt. Den Zusammenhang und Täuschungen zu verstehen, hätte die Zulassung und Diskussion des Berichtes bedurft, der dem Tagungsleiter zur Verfügung gestellt worden war. Er enthielt ein Zitat des Klägers in einem Fax vom 4.12.2003:
„Herr X* bestätigte erneut, dass er bereit sei, einen Journalisten für ein Jahr zu bezahlen, wenn dieser die Machenschaften von AGPF, ‚Journalistin Y’* (*Name bekannt) und Co. recherchiert, verwertbar und öffentlich macht.“
Auch 2005 wurde dem Deutschen Presserat eine Auslobung von € 100.000,- mitgeteilt, wenn Arbeitsmängel oder Kundenkritiken nachgewiesen würden. Da das Netzwerk sich auf die Anlehnung an wissenschaftliche Grundlagen berief, haben nach den wissenschaftlichen Grundlagen, Thesen und Schriften aus Kursen, Coachings und Studiengängen gesucht. Sie haben öffentlich weder diskutierende Wissenschaftler noch inhaltliche Schriften für die angeblich mehr als 20.000 Kurs-Teilnehmer gefunden.
Wer die öffentlichen und vertraulichen Protokolle der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ des Deutschen Bundestages von 1996 – 1998 zu Rate ziehen könnte, in der auch dieses Netzwerk eine Rolle spielte, könnte den FdM-Beschluss und die Kritiker möglicherweise verstehen.
Die Journalisten, die sich kritisch geäußert hatten, warten vermutlich vergeblich auf die versprochene Ausschüttung, weil die Beiträge öffentlich nicht mehr zugänglich sind.

Die Journalisten waren u.a.:
  • Frank Wiercks, wg. TOP Business-Artikel „Webasto auf der Couch“, Ausgabe 04.1993
  • Meike Neumann, wg. NDR-Sendung, 13.2.1996 „plus-minus“
  • Hans-Joachim Maes, Berlin, Wissenschaftsjournalist, wg. Projektbewertung 1996, deren öffentliche Verwendung dieser am 13.06.1996 untersagte
  • Frank Nordhausen/ Liane von Billerbeck, wg. Buch „Psychosekten, die Praktiken der Seelenfänger“ 1997 (Seite 336, 350, und 566)
  • Bärbel Schwertfeger, u.a. wg. Buch „Der Griff nach der Psyche“, 1998 Campus-Verlag
  • Angelika Fritsche, wg. Die Zeit 24/1998, „Kotau vor Psychogurus“
  • Rolf G. Lehmann, wg. Medienreport 06.06 „Die Gesellschaft der trojanischen Pferde“ und Medienreport 04/07 „Die Lautlosen - Die unsichtbaren Medienstars und der Stand der öffentlichen Täuschung “
Der Vorsitzende des VFM e.V., Rolf G. Lehmann, war – abgesehen von Führungsaufgaben in anderen Medienverbänden seit 1976 – von April 1982 bis zur Auflösung am 8. März 2008 durchgehend gewählter Geschäftsführender Vorstand des Fachverbandes der Medienberater e.V.
Zu seinen Ethik- und Arbeits-Maßstäben als Journalist und Medienberater gehören „Unbestechlichkeit“ und „Hinschauen“ statt „Wegschauen“ – im Rahmen des Grundgesetzes. In diesem Sinn hat die Frage der gesellschaftlich-demokratischen Kompetenz in Wirtschaft und Bildung hier auch eine Auswirkung in Medienkompetenz. Anderslautende Informationen sind falsch.

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